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Allgemeine Lieferbedingungen Stand: 15.06.2013

Technische Vertragsgrundlage der zu liefernden Produkte sind die KFG CARBON-Einbauzeichnungen, die für den jeweiligen Einsatz aufgrund der vom Kunden bekanntgegebenen technischen Daten von KFG CARBON erstellt und vom Kunden freigegeben werden.

Lieferungen erfolgen EXW Fluorn-Winzeln, Incoterms 2010. Kommt KFG CARBON in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzugs 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn KFG CARBON handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Der Kunde erwirbt Eigentum an gelieferten Produkten nicht vor vollständiger und unbedingter Bezahlung. Er ist zur Weiterveräußerung im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs berechtigt mit der Maßgabe, dass er jegliche Entgeltforderung gegenüber dem Dritterwerber an KFG CARBON im Voraus abtritt und Erlöse hieraus treuhänderisch getrennt von sonstigem Vermögen verwahrt, im erforderlichen Umfang zur Sicherung von Ansprüchen von KFG CARBON.

KFG CARBON haftet in keinem Fall für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, es sei denn im Fall von Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KFG CARBON oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KFG CARBON beruhen.

KFG CARBON gewährleistet die Mängelfreiheit der gelieferten Produkte für einen Zeitraum von

12 Monaten ab Inbetriebnahme, jedoch nicht länger als

18 Monate nach Ablieferung der Produkte durch KFG CARBON.

 

Kundenansprüche verjähren im Übrigen in 12 Monaten.

Der Kunde gewährleistet, dass in den Gebieten, in denen er seine Produkte, in die KFG CARBON-Produkte eingebaut sind, vertreibt, ein funktionierender Kundendienst durch ihn oder durch vom Kunden beauftragte Dritte besteht, der die Diagnose und, gegebenenfalls, Reparatur eines etwaigen Schadens aufgrund eines Mangels an KFG CARBON-Produkten qualifiziert vornehmen kann.

KFG CARBON wird im berechtigten Gewährleistungsfall dem Kunden die zur Mängelbeseitigung benötigten Teile kostenlos zur Verfügung stellen.

KFG CARBON vergütet Aus- und Einbaukosten sowie Fahrtkosten im erforderlichen Umfang. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zu einer einfachen Entfernung von 500 km ersetzt. Die Erstattung der Kosten erfolgt zu einem Stundensatz, wie er in dem Land des Gewährleistungsfalls üblich ist und in einem Umfang, wie sie bei der Ausführung durch einen erfahrenen Monteur anfallen. Die Mängeldiagnose durch den Kunden erfolgt für KFG CARBON kostenlos.

Über jeden Mangel informiert der Kunde KFG CARBON unverzüglich, so dass KFG CARBON auf einen effizienten und wirtschaftlich vertretbaren Ablauf der erforderlichen Aktivitäten Einfluss nehmen kann. Der Kunde hat das Recht, nach einem zweiten fehlgeschlagenen Versuch der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Wird an demselben Kunden-Produkt Aufwand zur Diagnose oder Beseitigung von Mängeln betrieben, die anderen als KFG CARBON zuzurechnen sind, so werden Kosten nur anteilig KFG CARBON berechnet.

Im Fall der Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nur im Hinblick auf die von der Nacherfüllung betroffenen Teile erneut zu laufen.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Erfüllungsort ist Fluorn-Winzeln. Der ausschließliche Gerichtsstand liegt bei dem für den Sitz von KFG CARBON zuständigen Gericht.

Sollten eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.